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Gemeinde Grossaffoltern

Reklamen (unterliegt Baugesetz)

Reklamen (unterliegt Baugesetz)

Rechtliche Vorgaben

Nach Artikel 32 Absatz 2 Baugesetz (BauG) gilt die Baubewilligung als Reklamebewilligung.

Artikel 6a Bewilligungsdekret (BewD) regelt, welche Strassenreklamen keine Baubewilligung brauchen. Es handelt sich dabei durchwegs um Eigenreklamen.

  • Firmenanschriften oder Firmensignete an oder vor den Fassaden bis zu insgesamt 1,2 m2 pro Gebäudeseite, wenn sie flach an der Fassade angebracht oder unmittelbar vor der Fassade parallel dazu aufgestellt werden.
  • Innnerorts eine Fahne mit Firmenanschrift oder Firmensignet pro Betrieb.
  • Fahnen und Flaggen, sofern es sich um Hoheitszeichen handelt.
  • Reklamen in Schaufenstern und Schaukästen.
  • Eigenreklamen an oder vor den Fassaden bis zu insgesamt 1,2 m2 pro Gebäudeseite, wenn sie flach an der Fassade angebracht oder unmittelbar vor der Fassade parallel dazu aufgestellt werden.
  • Angebotstafeln beim Eingang von Betrieben, sofern sie nur während der Geschäftsöffnungszeiten aufgestellt sind.
  • Bis zu insgesamt 1,2 m2 grosse Werbeanlagen für den Verkauf oder für Dienstleistungen auf landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben.
  • Innerorts auf Baugrundstücken Unternehmerreklamen sowie Vermietungs- und Verkaufsreklamen bis zu insgesamt 12 m2 ab Baubeginn bis 6 Monate nach Bauabnahme.
  • Innerorts Reklamen für Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen während höchstens 6 Wochen vor und bis 5 Tage nach der Veranstaltung.
Reklamen müssen zudem die Verkehrssicherheit einhalten. Wir verweisen hierbei auf das interkantonale Merkblatt „Reklamen im Strassenraum“.

Fremdreklamen sind immer baubewilligungspflichtig.

Gemeindeschreiberei
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

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