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Gemeinde Grossaffoltern

Todesfall

Todesfall

Der Verlust eines nahestehenden Menschen kommt meistens unverhofft. In dieser schmerzlichen Situation noch einen klaren Kopf für die notwendigen Vor­kehrungen zu behalten ist nicht einfach.

Die folgende Checkliste soll den Angehörigen Hilfe bieten:

  1. Bei Todesfall ausserhalb eines Spitals Arzt benachrichtigen; er stellt die Todesbescheinigung aus.
  2. Mit einem Bestattungsdienst Kontakt aufnehmen. Er ist bestens über die notwendigen Formalitäten informiert und wird Ihnen weiterhelfen. In unserer Gemeinde sind hauptsächlich folgende Bestattungsunternehmungen tätig:
    - Blaser Erhard, Vorimholz, Tel. 032 389 11 51
    - Burkhalter Bestattungen, Tel. 032 389 16 43
    - Abbetti AG Bestattungen, Tel. 031 381 90 60 / 076 370 99 20
    - Geiser von Aesch, Brügg, Tel. 032 373 13 74
  3. Wurden durch die/den Verstorbene(n) Bestattungswünsche geäus­sert?
    Entscheid, welche Bestattungsart in Frage kommt: Erdbestattung oder Kremation mit Urnenbeisetzung.
    Bei einer Urnenbestattung muss eine der folgenden Bestattungs­möglichkeiten ausgewählt werden:
    - neues Urnengrab;
    - Beisetzung auf bestehendes Grab (in der Regel noch 15 Jahre nach Graberstellung möglich);
    - Beisetzung auf Gemeinschaftsgrab.
  4. Liegt ein Testament vor? Wenn ja, unverzüglich an die Gemeindeverwaltung abgeben. Für die Eröffnung des Testaments muss ein Notar beauftragt wer­den.
  5. Mit den Papieren des Verstorbenen (Niederlassungsbewilligung, Familien­büchlein) und der Todesbescheinigung des Arztes beim Zivilstandsamt des Todesortes vorsprechen.
    Amt Aarberg: Zivilstandskreis Seeland, Tel. 031 635 43 70.
  6. Bestattungstermin mit dem Pfarramt vereinbaren (032 389 14 24), Totengräber orientieren (Gartenbau Weibel AG, 079 753 89 78).
  7. Meldung des Todesfalls bei der Gemeindeverwaltung (Tel. 032 389 08 80). Wir müssen über Datum, Zeit und Art der Bestattung informiert sein.
  8. Werden Leidzirkulare verschickt? Wird eine Todesanzeige aufge­geben? (Anzeiger Aarberg, Tel. 032 387 00 30)

Die Vorkehrungen ab Punkt 5 können auch dem ausgewählten Bestattungs­dienst anvertraut werden.



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