Das Abstimmungslokal befindet sich im Gemeindehaus, Dorfstrasse 41, 3257 Grossaffoltern, Parterre.
Öffnungszeiten: Abstimmungs-/Wahlsonntag von 10.00 bis 12.00 Uhr
Briefliche Abstimmung
Die briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn
- kein anderes als das Antwortkuvert benützt wird;
- der/die Stimmberechtigte den Stimmrechtsausweis eigenhändig unterschrieben hat;
- das Antwortkuvert nur ein Stimmrechtsausweis enthält;
- das Antwortkuvert nicht verspätet bei der Stimmgemeinde eintrifft.
Anleitung für die briefliche Stimmabgabe
- Wo nicht bereits vorhanden, Postleitzahl und Ort der Stimmgemeinde auf dem unterschriebenen Stimmrechtsausweis (Rückseite) eintragen.
- Den Stimmrechtsausweis mit der Adresse der Stimmgemeinde Richtung Fenster in Pfeilrichtung ins Antwortkuvert legen.
- Die ausgefüllten Abstimmungs- und Wahlzettel ins separate Stimmkuvert legen und dieses zukleben.
- Pro Abstimmungs- und Wahlkategorie nur einen Zettel ins Stimmkuvert einlegen.
- Das Stimmkuvert hinter den Stimmrechtsausweis ins Antwortkuvert legen und dieses zukleben.
Zustellung des Antwortkuverts bei brieflicher Stimmabgabe
- Bei Postaufgabe das Antwortkuvert unbedingt rechtzeitig der Post übergeben! Per A-Post bis spätestens Donnerstagabend, per B-Post bis spätestens Dienstagabend vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag.
- Das Antwortkuvert kann der Stimmgemeinde auch direkt (Schalter oder bezeichneter Briefkasten) übergeben werden.
- Soweit die Gemeinde das Porto nicht übernimmt, kann sie die Annahme von nicht oder ungenügend frankierten Antwortkuverts verweigern.
Art. 282 bis Strafgesetzbuch
- Wer Wahl- und Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- und Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
- Wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.