Gemeinde Grossaffoltern

Sieglungswesen

Sieglungswesen

Stirbt eine Person mit letztem zivilrechtlichem Wohnsitz in Grossaffoltern erstellt die Siegelungsbeauftragte der Gemeinde Grossaffoltern innert einigen Tagen ein Siegelungsprotokoll. Eine tatsächliche Siegelung erfolgt nur in speziellen Situationen.

Diese Massnahme ist vom kantonalen Recht vorgeschrieben (Art. 11ff. des Dekretes über die Aufnahme des Inventars) und ist Teil der Erbschaftssicherungsmassnahmen. Das Siegelungsprotokoll muss Angaben über die Aktiven und Passiven der verstorbenen Person und deren überlebenden Ehegatten enthalten.

Die bei der Errichtung des Siegelungsprotokolles anwesenden Personen sind verpflichtet, der Siegelungsbeauftragten wahrheitsgetreue und vollständige Auskünfte zu geben.

Für die Errichtung des Siegelungsprotokolles wird die Siegelungsbeauftragte mit der Familie und/oder nahen Verwandten Kontakt aufnehmen. Nachfolgende Dokumente und Informationen sind für die Erstellung des Siegelungsprotokolles notwendig:

  • Name und Adresse der gesetzlichen Erben (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister), sofern sie bekannt sind
  • Auszüge der Bank- oder Postkonten (wenn möglich per Datum des Todes)
  • Testament(e), sofern solche existieren, im Original
  • Ehevertrag, sofern ein solcher existiert, Exemplar der/des Verstorbenen
  • Erbvertrag, sofern ein solcher existiert, Exemplar der/des Verstorbenen
  • Wenn Liegenschaften ausserhalb der Wohngemeinde vorhanden sind: Dokumente, welche über den amtlichen Wert Auskunft geben
Je nach den bestimmten Umständen können andere Erbschaftssicherungsmassnahmen beantragt und/oder von Amtes wegen von der Vormundschaftsbehörde angeordnet werden (z.B.: Anordnung eines Erbschaftsinventars, Anordnung einer Erbschaftsverwaltung).




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