Barrierefrei-Menü
Schrift
NormalGroßSehr groß
Kontrast
NormalStark
Vorlesen
Vorlesen starten
Vorlesen pausieren
Stoppen
Gemeinde Grossaffoltern

Die Gemeinde im Wandel der Zeit

Übergang von der althergebrachten Ordnung zur neuzeitlichen Burger- und Einwohnergemeinde Grossaffoltern als Folge der napoleonischen Besetzung des Staates Bern und der anschliessenden Gründung des Bundesstaats von 1848.

In früheren Zeiten gehörte der Wald und das Ackerland den jeweiligen Königen, Herzögen oder Klöstern eines bestimmten Gebietes. Meistens gaben die weltlichen oder kirchlichen Herrscher ihren Besitz einem Landvogt zur Bewirtschaftung und kassierten dafür einen Teil des Ertrags. Im Kriegsfall mussten ihre Gebietsverwalter für genügend Soldaten sorgen, die für die Obrigkeit in den Kampf zogen. Die Landvögte wiederum kassierten von ihren zugeteilten Gebieten den Zehnten und hielten sich so schadlos. Das gewöhnliche Volk war leibeigen und hatte weder Besitz noch Rechte. Mit der Zeit kauften sich die Leute aus der Leibeigenschaft los (bei uns 1413) und kamen in der Regel durch gute handwerkliche oder kriegerische Leistungen zu Besitz. Wer vermögend war, erwarb sich weitere Gebiete dazu und gelangte so zu Ansehen und politischem Gewicht.

Ab dem Jahr 1690 verändert sich die Lage, denn der Staat Bern erlässt die Bettelordnung und weist jedem Einwohner eine Heimatgemeinde zu. Damit ist genau geregelt, welche Gemeinde für wen zuständig ist und folglich auch bei Armengenössigkeit bezahlen muss. Daraus leiten sich auch gewisse Zugeständnisse an die rechtsamelosen Burger ab. Der Ursprung der auf allen Affolternwaldungen haftenden Bodenzinspflicht von jährlich "14 Mutt Holz oder Weidhaber" ist dagegen völlig unbekannt.

Im Jahr 1800 präsentieren sich die Besitzverhältnisse in Grossaffoltern folgendermassen: Die 84 Sechser Rechtsame, also Bürger mit vollen politischen Rechten haben das Sagen und besitzen den gesamten Wald und grosse Teile des Kulturlandes. Sie sitzen auch im Chorgericht und bestimmen dort ebenfalls. Alle anderen Einwohner sind bloss nutzungsberechtigt und haben eingeschränkte Rechte. Sie dürfen aber den Wald und Teile des Landes der Rechtsamen und des Staates unter strengen Auflagen nutzen. Insbesondere erhalten alle pro Jahr ein Klafter Holz. Die 17 Rechtsame besitzenden Hintersässen sind Leute, die hinter Affoltern, also ausserhalb unserer Gemeinde wohnen und hier Besitz haben. Sie haben keine politischen Rechte. Die Mägde und Knechte schliesslich, sowie die Störenhandwerker, die dauernd unterwegs sind, haben überhaupt nichts zu sagen.

Am 8. März 1814 regeln der Schultheiss und der Rat der Republik Bern die Besitzverhältnisse neu:
Der Staat nimmt sich 100 Jucharten Wald, "pro Jucharte zu vierzigtausend Bernerquadratschue",(30 X 30 cm) und verzichtet dafür auf alle bis anhin geltenden Nutzungsrechte. Einzige Auflage ist die jährliche Lieferung von "vier Fuder Holz an die Pfarrei Wengi" aus dem Staatswald. Der restliche Wald verbleibt der Rechtsamecoorporation, auch Hausvätergemeinde genannt, zu Besitz. Aus diesem Wald muss als einzige Auflage "die Pfarrei Grossaffoltern beholzt werden". Das Weid- und Ackerland ist zur selben Zeit bereits unter den Sechser Rechtsamen und der Republik Bern aufgeteilt. Für nur nutzungsberechtigte Burger ändert sich vorläufig nichts. Ihre Nutzungen basieren weiterhin auf der "sogenannten wohlhergebrachten Übung" und dem "Holzreglement über den Gemeindewald von Affolteren, sanktioniert durch den Schultheiss und den Rath der Stadt und Republik Bern" am 4. August 1820.

In der Zeit vom Frühling 1814 bis am 27. Oktober 1823 schliesst der Staat Bern einen Weidabtauschvertrag mit der Kirchgemeinde Grossaffoltern, der späteren Einwohnergemeinde, ab. Dieser Vertrag bedeutet ein Verbot des bis dahin üblichen Weidens der Tiere im Wald. Es ist zugleich auch ein Rodungsverbot, denn die Obrigkeit musste feststellen, dass bis anhin jeder nach seinem Gutdünken rodete und so zur Erosion und zu Überschwemmungen beitrug. Besonders viel Holz wurde in den hiesigen Wäldern für die Firma von Roll geschlagen und nach Gerlafingen verkauft.

Als Entschädigung wird folgende Landteilung vorgenommen:
Alle 39,5 Bauernbetriebe, inkl. Pfarrhaus und Bühlhof, bekommen 3 Jucharten Ackerland zu Besitz. Alle Rechtsame, 84 zu jener Zeit, je eine halbe Jucharte zu Besitz. Die drei Schulen Ammerzwil, Grossaffoltern und Ottiswil zusammen 8 Jucharten zur Nutzung. Jede burgerliche Haushaltung, ob Rechtsame, Mieter oder mit eigenem Haus, je 1 Jucharte zur Nutzung. Berechtigt an der Verlosung dieser Burgerjucharten sind Einwohner mit eigenem Feuer und Licht. Sie müssen männlichen Geschlechts sein, mindestens 25-jährig und 5 Jahre in der "Holz- Feld- und Gemeinsmarch zu Grossaffoltern" wohnen. So werden weitere 168 Jucharten verteilt. Alle 17 Hintersässen erhalten auch je 1 Jucharte zur Nutzung. 15 Jucharten dienen als Reserve für Neuburger, 1 Jucharte als Griengrube, 1 Jucharte als Lehmgrube und schliesslich "der edlen Gemeinde Scheunenberg" als Entschädigung des Weidgangs 9 3/8 Jucharten. So werden gesamthaft knapp 380 Jucharten Land verteilt. d.h. 1'368'000 m2 oder knapp 10% des Gemeindegebietes von total 15,06 km2.

Die Burgerjucharten, die an die Hintersässen zugeteilten Jucharten, die Landreserve sowie das Schulland werden nur ausgeliehen und verbleiben bei der Kirchgemeinde, welche nach Vertragsabschluss also neu Besitzerin von 208 Jucharten Weid- und Ackerland ist.

Die 160,5 Jucharten Ackerland im Besitz der Rechtsame, sollen dorfweise ausgeschieden und an die dort ansässigen Mitglieder verlost werden. Wer ganz bestimmte Landwünsche hat, muss die Zustimmung aller in seinem Dorfteil wohnhaften Rechtsame erhalten. Der allfällige Mehr- oder Minderwert wird mit Land oder Geld ausgeglichen.

Die Anzahl der nutzungsberechtigten Burger beträgt im Jahre 1849 laut Zeugnis des Einwohnergemeinderats 104 Personen. Basierend auf dem Gesetz vom 20. Juni 1840, beschliesst die hiesige Rechtsamecoorporation, mittlerweile 206 Mitglieder zählend, im Mai 1848 nicht ganz freiwillig (gerichtliche Ausscheidung der gegenseitigen Ansprüche) das vorgesehene Verfahren einzuleiten, den Wald unter die Mitglieder aufzuteilen und als Entschädigung den nutzungsberechtigten Burgern 182 Bernjucharten Wald zu Besitz abzugeben. Es sind dies der Stärneriedboden mit den Klapfmöösern, die Munimatt und die Paffenmatt, sowie die Schattholen. Diese Waldabtretung wird durch den Bezirksförster Schärer aus Lyss ausgemessen, im Plan eingetragen, abgesteckt und ausgehauen. Die bis anhin nur nutzungsberechtigten Burger beantragen beim Staat sofort die Gründung einer Burgergemeinde, welche am 16.1.1851 auch bewilligt und gegründet wird. Am 20. Hornung 1851 wird eine Delegation beauftragt, den ausgehandelten Waldcantonnementsvertrag mit der Rechtsamecoorporation abzuschliessen. Am 29. Oktober 1851 wird in Aarberg der Vertrag von den Parteien unterzeichnet und als rechtsgültig erklärt. Damit übernimmt die neu gegründete Burgergemeinde die Verwaltung, Leitung und Besorgung des überschriebenen Waldes. Alle anderen Angelegenheiten werden von der Einwohnergemeinde und dem Gemeinderat geregelt.

Anschliessend wird zwischen der Rechtsamecoorporation, der neu entstandenen Burgergemeinde und der ebenfalls noch jungen Einwohnergemeinde in einem Ausscheidungsvertrag die Landaufteilung geregelt. Man stützt sich dabei auf Art. 42 des Gemeindegesetzes vom 6.12.1852 und auf das Gesetz über die Aufteilung der Gemeindegüter vom 10.10.1853 und hält das Ganze in einem Vertrag, gültig ab 8. Herbstmonat 1855, fest. Das Armenland (16 Jucharten) und die Burgerjucharten (200 Jucharten) gehen an die Burgergemeinde. Die Einwohnergemeinde übernimmt von Amtes wegen die Verwaltung des Burgerwaldes und der Gemeinderat wählt alle zwei Jahre die fünfköpfige Waldkommission. Die Kirche mit dem Totenacker wird ausgeschieden und der Kirchgemeinde zugeteilt. Das Schulhaus geht an die Schulgemeinde, das Spritzenhaus mit sämtlichen Geräten verbleibt im Besitz der Einwohnergemeinde. Die Banngrabenwiese wird der Rechtsamecoorporation abgekauft und als Aushebungsplatz für das Militär ausgeschieden. Zudem erhält die Einwohnergemeinde das Recht, die obere Schulstube als Gemeindeversammlungsraum und als Unterweisungslokal zu benutzen. Ferner das Recht auf ein weiteres Zimmer im oberen Stockwerk als Gemeinderatszimmer. Von der Rechtsamecoorporation erhält die Einwohnergemeinde unentgeltlich den Brandholzwald "zwecks bisheriger Übung zur Beholzung der Schulen, der Kirche und des Sitzungszimmers im Schulhaus".

Am 18.8.1855 wird dieser Vertrag von folgenden Leuten unterschrieben: Für die Einwohnergemeinde der Präsident Jakob Friederich und der Schreiber Jakob Kurz. Für die Burgergemeinde der Präsident Bendicht Hasen und der Sekretär Niklaus Hänni. Am 18.2.1856 genehmigt der Grosse Rat dieses Geschäft.

Zum Reglement über die Verwaltung, Benutzung und Bewirtschaftung des Burgerwaldes vom 3. April 1882 ist festzuhalten, dass es als sehr fortschrittlich bezeichnet werden kann und in seinen Grundzügen noch heute so angewendet wird.

Datenschutzhinweis

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen